OLG München Entscheidung vom 01.07.2013, Az: 31 Wx 266/12
In diesem Erbscheinverfahren hatte der Notar bei Beurkundung eines Testaments vermerkt, die Testierende sei testierfähig. Die Erblasserin litt an der Creutzfeldt-Jakob Erkrankung, welche mit einer sich rasch verschlechternden Demenz einherging. Der Notar war der Auffassung, die Erblasserin sei entgegen vorhandener medizinischer Befunde testierfähig.
Das OLG München entschied, dass die Angaben des Notars auch in Anbetracht seiner langen Berufserfahrung nicht dazu geeignet sind, eine Testierfähigkeit entgegen medizinischer Befunde zu belegen. Auch wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Rahmen einer normalen Unterhaltung dazu fähig war, ihren Willen bezüglich der Testamentserrichtung zu äußern, so sagt dies nichts über die für eine Testierfähigkeit erforderliche Fähigkeit zur Willensbildung aus.
Diese erfordere vielmehr kognitive Funktionen wie Merk-, Kritik- und Urteilsfähigkeit zur Bildung eines freien Willens.