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Internationales Erbrecht

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Die Welt wächst zusammen. Menschen wechseln ihren Wohnsitz aus privaten oder beruflichen Gründen ins Ausland oder erwerben im Ausland Vermögen. Die Planung oder Abwicklung eines Erbfalls mit Auslandsbezug erfordert für einen Rechtsanwalt im Erbrecht oftmals Fremdsprachenkenntnisse, in jedem Fall aber praktische Erfahrung und Wissen im internationalen Erbrecht.

Anwendbare Rechtsordnung im internationalen Erbrecht

Besaß der verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit oder seinen letzten Wohnsitz im Ausland, spricht man juristisch ebenso von einem Auslandsbezug, wie wenn lediglich das Vermögen im Ausland belegen war. In diesen Fällen stellt sich zunächst immer die Frage, welches nationale Recht zur Bewertung erbrechtlicher Fragen anwendbar ist. Nur die Beantwortung dieser Frage ist eine eigene Rechtsmaterie, die als internationales Privatrecht bezeichnet wird. Jedes Land hat hierzu seine eigenen Vorschriften.

Will man also im Fall des internationalen Erbrechts wissen, welches nationale Erbrecht (also deutsches Erbrecht oder beispielsweise portugiesisches Erbrecht) anwendbar ist, muss man sich zunächst fragen, welche Gerichte für die Entscheidung über die Angelegenheit zuständig wären. Das internationale Privatrecht des jeweiligen Landes bestimmt dann, welches nationale Recht anwendbar ist. Ist also beispielsweise der Erblasser in der Schweiz verstorben und hat dort eine Immobilie besessen, besteht zumindest auch eine schweizerische Zuständigkeit. Nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht ist das Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzuwenden. Hier käme also in der Schweiz schweizerisches Erbrecht zum Tragen, auch wenn der Verstorbene beispielsweise Deutscher ist.

In dem umgekehrten Fall, dass ein Schweizer Staatsbürger in Deutschland lebt und hier eine Immobilie besitzt, würde ein deutsches Gericht nicht deutsches Recht anwenden. Im Gegensatz zum schweizerischen Internationalen Privatrecht stellt das deutsche Internationale Privatrecht auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen ab. Entscheidend ist also nicht der Wohnsitz sondern die Nationalität. Es käme hier also vor einem Deutschen Gericht das schweizerische Erbrecht zur Anwendung.

Dies hat sich jedoch am 17.08.2015 geändert. An diesem Tag ist die EU Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, wonach in den EU-Mitgliedsländern – also auch Deutschland – grundsätzlich das Wohnsitzprinzip Geltung erlangt. Für Todesfälle nach diesem Datum werden also in Zukunft in der Regel die erbrechtlichen Vorschriften des Landes angewandt, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Es wird jedoch beispielsweise die Möglichkeit geben, durch Rechtswahl das eigene nationale Erbrecht zu wählen (d.h. ein Deutscher wird, auch wenn er im Ausland lebt, testamentarisch die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für sein in der EU belegenes Vermögen wählen können).

Ausländisches Recht und Fremdsprachenkenntnisse

Befindet sich beispielsweise Vermögen im Ausland und/oder der Verstorbene hatte dort seinen letzten Wohnsitz, sind im internationalen Erbrecht Kenntnisse des dortigen Rechts (beispielsweise Immobilienrecht, Bankenrecht u.s.w.), sowie die Kenntnisse der Landessprache gefragt. Ist dies nicht gegeben, müssen Korrespondenzkanzleien eingeschaltet werden.

Unsere Kanzlei ist in mehreren Ländern Europas vernetzt. Es existiert zudem eine Filiale unserer Sozietät in Lissabon, Portugal.

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